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Abfindung & Kleinbetrieb

Abfindung in Kleinbetrieben: Kündigung im Kleinbetrieb und Anspruch

Im Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht – das schwächt die Position der Arbeitnehmer. Trotzdem ist eine Abfindung möglich, meist über Verhandlung oder Aufhebungsvertrag. Hier erfahren Sie, wann und in welcher Höhe.

Kleinbetrieb mit Werkstatt, Werkzeug und Kündigungsdokument
Abfindung im Kleinbetrieb.

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: ab 10 Mitarbeitern (§ 23 KSchG)

Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb mit in der Regel bis zu zehn Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten). In solchen Betrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Der Arbeitgeber kann also leichter kündigen, und der wichtigste Hebel für eine Abfindung – die Kündigungsschutzklage – steht meist nicht zur Verfügung.

Wann gibt es trotzdem eine Abfindung?

Auch ohne Kündigungsschutz ist eine Abfindung möglich. Sie entsteht dann nicht aus dem KSchG, sondern aus anderen Gründen:

Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich freiwillig – die Abfindung ist Verhandlungssache.

Treuwidrige Kündigung

Ist die Kündigung sittenwidrig oder diskriminierend, kann sie unwirksam sein – das stärkt die Verhandlung.

Formfehler

Fehler bei Form oder Frist der Kündigung erhöhen den Verhandlungsdruck.

Sonderkündigungsschutz

Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit gelten auch im Kleinbetrieb.

Wie hoch ist die Abfindung im Kleinbetrieb?

Eine feste Höhe gibt es nicht. Als Orientierung dient die übliche Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – mehr dazu unter Wie viel Abfindung pro Jahr. Ohne Kündigungsschutz ist die Verhandlungsposition jedoch schwächer, sodass die Beträge oft niedriger ausfallen.

Abfindung im Kleinbetrieb versteuern

Steuerlich gelten dieselben Regeln wie sonst: Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig, wird aber über die Fünftelregelung begünstigt; Sozialabgaben fallen nicht an. Den Nettobetrag zeigt der Steuer-Rechner.

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Kündigung im Kleinbetrieb: Frist und Ablauf

In einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern entfällt der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG). Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb können daher leichter gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist nach Arbeitsvertrag und BGB muss der Arbeitgeber aber einhalten; eine fristlose Kündigung braucht weiterhin einen wichtigen Grund. Bei weniger Mitarbeitern bleibt die Kündigung in einem Kleinbetrieb also einfacher, aber nicht völlig frei.

Höhe der Abfindung und Zahlung im Kleinbetrieb

Eine feste Höhe der Abfindung gibt es im Kleinbetrieb nicht. Weil der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb fehlt, ist die Zahlung einer Abfindung Verhandlungssache. Wer länger im Arbeitsverhältnis war, kann die Betriebszugehörigkeit als Argument nutzen. Auch im Kleinbetrieb gilt: Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder Fehlern im Arbeitsrecht steigt die Chance auf eine Abfindung in Kleinbetrieben. Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen zusätzlichen Schutz.

Kündigungsschutz in einem Kleinbetrieb: 10 oder weniger Arbeitnehmer

Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten: Wer 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, führt arbeitsrechtlich einen Kleinbetrieb. Das KSchG greift erst, wenn ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt – bei weniger als zehn fehlt der Schutz. In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern entfällt der Kündigungsschutz in einem Kleinbetrieb also. Teilzeitkräfte zählen anteilig; Auszubildende bleiben außen vor.

Klagefrist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung

Auch im Kleinbetrieb gilt die Klagefrist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Zwar gibt es ohne KSchG seltener Erfolg, doch eine treuwidrige oder diskriminierende betriebsbedingte Kündigung kann unwirksam sein. Das verschafft Arbeitnehmern in Kleinbetrieben Chancen auf eine Abfindung, weil der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb das Prozessrisiko scheut.

Bekommt man im Kleinbetrieb eine Abfindung?

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es im Kleinbetrieb in der Regel nicht. Der Arbeitgeber kann aber freiwillig eine Abfindung zahlen, um das Arbeitsverhältnis sauber zu beenden – etwa wenn er eine Klage vermeiden will. Auch § 1a KSchG kann greifen, wenn der Arbeitgeber in Kleinbetrieben eine Abfindung gegen Klageverzicht anbietet. Bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte genießen zusätzlichen Schutz, was die Chancen auf eine Abfindung erhöht. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer schließt eine Abfindung dagegen meist aus.

Besonderer Kündigungsschutz und unwirksame Kündigung im Kleinbetrieb

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben nicht gilt, ist nicht jede Kündigung des Arbeitgebers wirksam. Eine Kündigung aus wichtigem Grund braucht nachvollziehbare Gründe für die Kündigung; sittenwidrige oder diskriminierende Kündigungen sind unwirksam. Greift ein besonderer Kündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung –, kann der Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angreifen. Wurde eine Abfindung vereinbart, sollte sie schriftlich festgehalten werden. Ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, hängt vom Risiko ab; viele Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können so trotz fehlendem Schutz eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist, wie viele Arbeitnehmer der Betrieb beschäftigt und wie sauber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft.

Häufige Fragen

Habe ich im Kleinbetrieb Anspruch auf eine Abfindung?

Meist nicht automatisch, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Eine Abfindung ist aber über Verhandlung, Aufhebungsvertrag oder bei fehlerhafter Kündigung möglich.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz?

Das KSchG greift in der Regel erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Darunter spricht man von einem Kleinbetrieb.

Wie hoch ist eine Abfindung im Kleinbetrieb?

Es gibt keine feste Höhe. Als Orientierung dienen 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr; ohne Kündigungsschutz fällt sie oft niedriger aus.

Wird die Abfindung im Kleinbetrieb anders besteuert?

Nein. Es gelten die normalen Regeln: einkommensteuerpflichtig, über die Fünftelregelung begünstigt, ohne Sozialabgaben.