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Fünftelregelung bei Einmalzahlung der Betriebsrente: Was 2026 gilt

Wer sich eine Betriebsrente als Einmalzahlung auszahlen lassen möchte, hofft oft auf die Fünftelregelung nach § 34 EStG, um eine günstigere Besteuerung zu erreichen. Doch bei der Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge ist Vorsicht geboten: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2025 greift die Anwendung der Fünftelregelung bei den meisten Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gerade nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wie eine einmalige Kapitalauszahlung aus der Betriebsrente versteuert wird, wann die Fünftelregelung anwendbar ist und wann nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Einmalzahlung aus der Betriebsrente ist in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 EStG).
  • Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit vereinbartem Kapitalwahlrecht wendet der BFH die Fünftelregelung nicht an (Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23).
  • Bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse kann die Fünftelregelung dagegen grundsätzlich greifen.
  • Seit 2025 wird die Fünftelregelung – wo sie gilt – nicht mehr vom Arbeitgeber angewendet, sondern über die Steuererklärung beantragt.

Wie wird eine Einmalzahlung aus der Betriebsrente versteuert?

Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden nachgelagert besteuert: In der Ansparphase blieben die Beiträge (etwa nach § 3 Nr. 63 EStG) steuerfrei, dafür ist die spätere Auszahlung im Ruhestand steuerpflichtig. Bei der nachgelagerten Besteuerung haben Sie oft die Wahl, sich die betriebliche Altersvorsorge als lebenslange Rentenzahlungen oder als einmalige Auszahlung auszahlen zu lassen. Wird die Betriebsrente nicht monatlich, sondern als Einmalauszahlung gezahlt, ist dieser ausgezahlte Betrag im Auszahlungsjahr in voller Höhe als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Eine solche Einmalzahlung kann den Steuerpflichtigen in eine hohe Progression und unter Umständen in den Spitzensteuersatz bringen – ausgerechnet in einer Lebensphase, in der das übrige Einkommen oft niedriger ist.

Greift die Fünftelregelung bei der Betriebsrente? Das BFH-Urteil 2025

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt außerordentliche Einkünfte – etwa eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die geballt in einem Jahr zufließt. Sie führt zu einer ermäßigten Besteuerung, indem die Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden und so die Steuerbelastung sinkt. Eine Kapitalauszahlung aus der bAV beruht zwar auf der jahrelangen Leistung von Beiträgen und erfüllt damit das Merkmal „mehrjährig". Entscheidend ist aber ein zweites Merkmal: die Außerordentlichkeit.

Und genau daran scheitert es meist. Der BFH hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (X R 25/23) entschieden: Beruht die Einmalzahlung auf einem von Anfang an vertraglich vereinbarten freien Kapitalwahlrecht, ist sie nicht „außerordentlich", sondern Teil des typischen, vertragsgemäßen Ablaufs. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin aus einer Direktversicherung rund 44.500 Euro als Kapitalabfindung gewählt – das Finanzamt versteuerte den Betrag voll zum regulären Steuersatz, und der BFH bestätigte das. Mit einem Parallelurteil (X R 28/23) entschied der BFH ebenso für die Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse. Der verbreitete Gedanke „Einmalzahlung gleich Fünftelregelung" ist damit für die bAV zu korrigieren.

Wann die Fünftelregelung doch gelten kann

Es kommt entscheidend auf den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an, ob Sie die Einmalzahlung ermäßigt oder voll besteuern müssen:

DurchführungswegFünftelregelung bei Einmalzahlung?
Direktversicherungin der Regel nein (bei Kapitalwahlrecht)
Pensionskassein der Regel nein (bei Kapitalwahlrecht)
Pensionsfondsin der Regel nein (bei Kapitalwahlrecht)
Direktzusage (Pensionszusage)grundsätzlich möglich
Unterstützungskassegrundsätzlich möglich

Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse kann die Kapitalabfindung als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, sodass die Tarifermäßigung nach § 34 grundsätzlich zur Anwendung kommt. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit freiem Kapitalwahlrecht scheidet sie dagegen nach der aktuellen Rechtsprechung praktisch aus. Eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird in diesen Fällen voll versteuert. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn die Kapitalauszahlung tatsächlich atypisch ist – etwa weil das Kapitalwahlrecht nur in seltenen, atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Diesen Nachweis der Atypik konnte vor Gericht bislang niemand erbringen.

Was hat sich 2025 geändert?

Unabhängig vom Durchführungsweg gilt: Seit dem 1. Januar 2025 wendet die auszahlende Stelle die Fünftelregelung nicht mehr direkt beim Steuerabzug an (Wachstumschancengesetz). Wo die Fünftelregelung anwendbar ist, müssen Sie die ermäßigte Besteuerung selbst über die Einkommensteuererklärung beantragen. Das zuständige Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie zwischen den Auszahlungsoptionen einer lebenslangen monatlichen Rente und einer Einmalzahlung wählen, sollten Sie die steuerlichen Folgen vorab durchrechnen lassen. Eine hohe Einmalzahlung ohne Fünftelregelung wird zum Zeitpunkt der Auszahlung voll versteuert, während sich die Steuerlast über viele Jahre verteilt, wenn Sie sich für die monatliche Rente entscheiden. Wer mit der Einmalzahlung Steuern sparen und von der Fünftelregelung profitieren wollte, sollte die aktuelle Rechtslage kennen: Bei einem freien Kapitalwahlrecht liegt nach dem deutschen Steuerrecht keine atypische Zusammenballung vor. Hat das Finanzamt die Fünftelregelung bereits versagt, kann in geeigneten Fällen ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein. Wegen der komplexen Rechtslage sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Einmalzahlung der Betriebsrente mit der Fünftelregelung versteuern?

Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit Kapitalwahlrecht in der Regel nicht – die Zahlung gilt nach dem BFH nicht als außerordentlich. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse ist die Fünftelregelung grundsätzlich möglich.

Wie wird die Einmalzahlung aus der bAV besteuert?

In voller Höhe als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zum persönlichen Steuersatz im Jahr der Auszahlung.

Warum greift die Fünftelregelung bei Kapitalwahlrecht nicht?

Weil eine von Anfang an vereinbarte Kapitaloption als typischer Vertragsbestandteil gilt und die Einmalzahlung damit nicht „außerordentlich" im Sinne des § 34 EStG ist.

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Die Besteuerung von bAV-Einmalzahlungen ist komplex und vom Einzelfall abhängig. Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen der Fünftelregelung und zur Zusammenballung von Einkünften finden Sie in unseren weiteren Beiträgen. Für die Besteuerung einer Abfindung nutzen Sie unseren Abfindungsrechner. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtsstand: u. a. BFH-Urteile vom 30.10.2025 (X R 25/23, X R 28/23), § 22 Nr. 5 EStG, § 34 EStG. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall und vom Durchführungsweg ab. Maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid; wenden Sie sich an einen Steuerberater.