abfindung-steuer.de Abfindungsrechner

Reform & Steuererklärung

Arbeitgeber hat die Fünftelregelung nicht angewendet: Abfindung versteuern (ab 2025)

Ihr Arbeitgeber hat die Fünftelregelung bei der Abfindung nicht angewendet und das Netto ist niedriger als erwartet? Seit 2025 ist das normal und kein Fehler – die Steuer holen Sie über die Einkommensteuererklärung zurück.

Lohnabrechnung mit einbehaltener Steuer und Erstattung über die Steuererklärung
Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht an: zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.

Ist das ein Fehler? Seit 2025 ist es normal

Wenn der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht angewendet hat, ist das seit 2025 kein Fehler, sondern die gesetzliche Regel. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung zum 1. Januar 2025 aus dem Lohnsteuerabzug gestrichen. Der Arbeitgeber behält daher die volle Lohnsteuer ein – die Ermäßigung erfolgt erst über die Steuererklärung.

Reform 2025Keine Sorge: Die Steuerersparnis geht nicht verloren. Sie holen die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vollständig über die Einkommensteuererklärung zurück.

Warum der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr anwendet

Bis 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung freiwillig im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Das hat der Gesetzgeber abgeschafft, um die Lohnabrechnung zu vereinfachen. Seit 2025 wird die Abfindung deshalb voll versteuert – unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Fünftelregelung besteht. Der Anspruch bleibt; nur der Zeitpunkt verschiebt sich.

Was tun, wenn die Fünftelregelung nicht angewendet wurde?

Sie beantragen die Fünftelregelung selbst in der Einkommensteuererklärung. Tragen Sie die Abfindung in der Anlage N als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn ein. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung über die Günstigerprüfung an und erstattet die zu viel gezahlte Lohnsteuer.

So viel holen Sie zurück

Beispiel: 40.000 € Abfindung, 30.000 € übriges Einkommen.

Einbehaltene Lohnsteuer16.800 € Endgültige Steuer11.400 € Erstattung5.400 €

Auch vor 2025: Fünftelregelung über die Steuererklärung nachholen

Hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon vor 2025 nicht angewendet, gilt dasselbe: Über die Steuererklärung lässt sie sich nachholen. Eine freiwillige Erklärung ist in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. So sichern Sie sich die Erstattung auch nachträglich.

Lohnt sich die Fünftelregelung? Wie viel bekomme ich zurück?

Die Erstattung hängt von Höhe der Abfindung und übrigem Einkommen ab – sie kann mehrere Tausend Euro betragen. Der Abfindungsrechner zeigt die Steuer mit und ohne Fünftelregelung und damit Ihre voraussichtliche Erstattung. Wie Sie genau vorgehen, erklärt die Seite Fünftelregelung beantragen.

Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Erstattung.

Steuer berechnen →

Wie die Fünftelregelung bei Abfindungen die Steuer senkt

Die Fünftelregelung bei Abfindungen senkt die Steuer auf die Abfindung, indem sie die Zusammenballung von Einkünften abmildert. Da die gesamte Abfindung als außerordentliche Einkünfte in einem Jahr zufließt, würde sie ohne die sogenannten Fünftelregelung den Steuersatz stark anheben. Stattdessen wird nur ein Fünftel der Abfindung für den Steuersatz herangezogen. So lässt sich die Steuerlast für Arbeitnehmer senken – die Fünftelregelung spart oft mehrere Tausend Euro, besonders bei einer hohen Abfindung und niedrigem Einkommen ohne Abfindung. Steuerlich wird die Abfindung dadurch nicht voll, sondern ermäßigt besteuert.

Fünftelregelung nutzen: Auszahlung der Abfindung und Steuererklärung

Wer eine Abfindung erhält, sollte die Fünftelregelung nutzen. Wurde die Abfindung gezahlt, ohne dass die Fünftelregelung angewendet wurde, behält der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung die volle Lohnsteuer ein. Erst wenn Sie die Fünftelregelung über die Steuererklärung beantragen, wird die Abfindung ermäßigt besteuert. Seit 2025 findet die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr statt – deshalb ist dieser Schritt für jeden Arbeitnehmer entscheidend.

Beispiel: Fünftelregelung bei einer Abfindung von 50.000 Euro

Ein Beispiel zeigt, wie die Fünftelregelung berechnet wird. Wer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 50.000 Euro erhält, für den wird ein Fünftel der Abfindung – also 10.000 Euro – dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Aus der Steuer auf dieses Fünftel wird die gesamte Steuerlast der Abfindung berechnet. So zahlt der Arbeitnehmer weniger Steuern auf die Abfindung. Steuerfrei ist die Abfindung dadurch nicht, aber die Berücksichtigung der Fünftelregelung senkt die Steuer deutlich. Wer eine hohe Abfindung erhält, sollte nach der Auszahlung einer Abfindung die Einkommensteuererklärung nutzen und die Fünftelregelung dort beantragen – die Voraussetzungen für die Fünftelregelung prüft das Finanzamt automatisch.

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber hat die Fünftelregelung nicht angewendet – ist das ein Fehler?

Nein. Seit 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden. Die volle Lohnsteuer wird einbehalten; die Ermäßigung holen Sie über die Steuererklärung zurück.

Wie bekomme ich die zu viel gezahlte Steuer zurück?

Über die Einkommensteuererklärung. Tragen Sie die Abfindung in der Anlage N als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn ein; das Finanzamt erstattet die Differenz.

Geht die Steuerersparnis verloren, wenn der Arbeitgeber sie nicht anwendet?

Nein. Der Anspruch auf die Fünftelregelung bleibt bestehen. Sie verschiebt sich nur auf die Steuererklärung.

Gilt das auch für Abfindungen vor 2025?

Ja. Auch wenn der Arbeitgeber die Fünftelregelung früher nicht angewendet hat, lässt sie sich über eine rückwirkende Steuererklärung (bis zu vier Jahre) nachholen.