Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag: bis zu 12 Wochen
Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, löst das Arbeitsverhältnis freiwillig mit auf. Die Agentur für Arbeit wertet das als versicherungswidriges Verhalten und verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend.
- Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen.
- Sie verkürzt zugleich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.
- Die Abfindung selbst wird dadurch nicht gekürzt – betroffen ist nur das ALG.
Folge der Sperrzeit für den ALG-Anspruch
Beispielhafte Verkürzung der Bezugsdauer.
Wann lässt sich die Sperrzeit vermeiden?
Eine Sperrzeit ist nicht zwingend. Sie entfällt, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt.
Drohende Kündigung
Stand eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin bevor und wäre rechtmäßig gewesen, kann der wichtige Grund anerkannt werden.
Abfindung im Rahmen
Eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gilt als unschädlich.
Kündigungsfrist gewahrt
Der Aufhebungsvertrag hält die ordentliche Kündigungsfrist ein.
Gesundheit / Pflege
Gesundheitliche Gründe oder Pflege von Angehörigen können einen wichtigen Grund darstellen.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – sie mindert das ALG also nicht. Anders ist es nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde: Dann kann der Anspruch für einen Zeitraum ruhen.
Anrechnung einer Abfindung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 158 SGB III)
Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Ruhenszeitraum. Ein Teil der Abfindung wird dann rechnerisch als Arbeitsentgelt für diese Zeit behandelt. Wer die Kündigungsfrist einhält, vermeidet das Ruhen.
Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag versteuern
Die Abfindung ist steuerpflichtig, wird aber über die Fünftelregelung begünstigt besteuert; Sozialabgaben fallen nicht an. Wie viel netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner, die einzelnen Steuern erklärt der Steuer-Rechner.
Berechnen Sie, wie viel von Ihrer Abfindung nach Steuern übrig bleibt.
Steuer berechnen →Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob die Anrechnung einer Abfindung das Arbeitslosengeld schmälert. Die Anrechnung der Abfindung ist in § 158 SGB III geregelt: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer die Frist wahrt, bei dem ruht das Arbeitslosengeld nicht. Die Sperrzeit dagegen folgt aus § 159 SGB III und bedeutet bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.
Höhe der Abfindung und Beginn der Arbeitslosigkeit
Die Höhe der Abfindung kann den Ruhenszeitraum beeinflussen. Wer eine Abfindung erhält oder eine Abfindung bekommt, sollte den Beginn der Arbeitslosigkeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit abstimmen. Sobald die Abfindung gezahlt wird, ändert sich am Anspruch nichts, solange die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Im Zweifel klärt die Agentur für Arbeit, ob und wie lange das Arbeitslosengeld ruht.
Häufige Fragen
Gibt es beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?
Nicht zwingend. Bei einem wichtigen Grund – etwa drohender rechtmäßiger Kündigung, gewahrter Kündigungsfrist und einer Abfindung im üblichen Rahmen – kann die Sperrzeit entfallen. Es entscheidet die Agentur für Arbeit.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht. Nur bei vorzeitiger Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Anspruch für einen Ruhenszeitraum ruhen.
Wie lange dauert die Sperrzeit?
In der Regel zwölf Wochen. Sie verkürzt zugleich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.
Muss ich die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag versteuern?
Ja, sie ist einkommensteuerpflichtig, wird aber über die Fünftelregelung begünstigt. Sozialabgaben fallen nicht an.