Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nein: Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht. Sie ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein Arbeitsentgelt. Wer eine Abfindung erhält und sich arbeitslos meldet, bekommt das ALG also in voller Höhe – sofern keine der folgenden Ausnahmen greift.
- Die Abfindung wird nicht vom ALG abgezogen.
- Eine Ausnahme gilt nur bei verkürzter Kündigungsfrist (Ruhen).
- Bei eigener Mitwirkung an der Beendigung droht eine Sperrzeit.
Ruhen des Anspruchs bei verkürzter Kündigungsfrist
Wurde das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vorzeitig beendet – also ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten –, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Ruhenszeitraum. Ein Teil der Abfindung gilt dann rechnerisch als Arbeitsentgelt für diese Zeit. Wer die Kündigungsfrist wahrt, vermeidet das Ruhen vollständig.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vs. Ruhenszeitraum
Beides verzögert das ALG, hat aber unterschiedliche Ursachen:
Sperrzeit
Folge eigener Mitwirkung an der Beendigung, etwa durch Aufhebungsvertrag. In der Regel 12 Wochen.
Ruhenszeitraum
Folge einer verkürzten Kündigungsfrist. Ein Teil der Abfindung wird als Entgelt angerechnet.
Mehr zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag lesen Sie unter Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.
Abfindung und ALG: Steuer nicht vergessen
Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt Ihren Steuersatz. Die Abfindung selbst ist steuerpflichtig und wird über die Fünftelregelung begünstigt. Wie viel netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Berechnen Sie, wie viel von Ihrer Abfindung nach Steuern übrig bleibt.
Steuer berechnen →Anrechnung einer Abfindung nach § 158 SGB III
Die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld ist in § 158 SGB III geregelt. Wer gekündigt wurde und die Kündigungsfrist eingehalten hat, bei dem wird die Abfindung nicht auf das ALG angerechnet. Wurde das Arbeitsverhältnis dagegen vorzeitig beendet, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; ein Teil gilt dann als Zahlung einer Abfindung für diese Zeit. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist davon zu unterscheiden.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld lässt sich mit einem wichtigen Grund vermeiden. Wer eine Abfindung erhält, sollte die Höhe der Abfindung und den Beginn der Arbeitslosigkeit mit der Agentur für Arbeit klären. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die Abfindung zu ermitteln und eine Sperrzeit zu vermeiden, sobald die Abfindung gezahlt wird. So bleibt der volle Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten.
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ob Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, hängt von der Kündigungsfrist ab. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, und ein Teil der Abfindung wird auf das ALG angerechnet (§ 158 SGB III). Wer dagegen eine drohende Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abwendet und die Frist einhält, vermeidet das Ruhen. Die Zahlung von Arbeitslosengeld beginnt dann ohne Verzögerung, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.
Sperrzeit vermeiden: wichtiger Grund und Kündigungsschutzklage
Um eine Sperrzeit zu vermeiden, braucht es einen wichtigen Grund. Bei einer betriebsbedingte Kündigung ist das Risiko gering; bei einem Aufhebungsvertrag hilft der Nachweis einer ansonsten rechtmäßigen, drohenden Kündigung. Wer klagt, sichert sich über eine Kündigungsschutzklage zusätzlichen Spielraum – ein dabei vereinbarter Vergleich begründet einen Anspruch auf Abfindung, ohne dass die Abfindung angerechnet wird, solange die Frist gewahrt ist.
Arbeitslosengeld beantragen: die richtige Reihenfolge
Melden Sie sich rechtzeitig arbeitslos und sollten Sie das Arbeitslosengeld beantragen, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Abfindung auf das ALG anzurechnen ist und ob eine Sperrzeit greift. Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können helfen, die Abfindung zu ermitteln und Fehler zu vermeiden. So bleibt nach Ablauf der Fristen mehr von der Abfindung erhalten, und das Arbeitslosengeld ruht nicht länger als nötig.
Kündigungsfrist und Anrechnung: die Details (§ 158 SGB III)
Die Anrechnung der Abfindung greift nur bei vorzeitiger Beendigung. Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – also der gesetzliche Kündigungsfrist oder einer längeren vertraglichen Frist – wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt (§ 158 Abs. 1 SGB III); die Auszahlung von Arbeitslosengeld beginnt normal. Wird die Frist verkürzt, ruht der Anspruch auf ALG I anteilig (§ 158 Abs. 2 SGB III). Eine drohende betriebsbedingte Kündigung kann den wichtigen Grund liefern, sodass keine Sperrzeit verhängt wird. Wer die Höhe nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kennt, kann die Abfindung ermitteln und Nachteile vermeiden.
Abfindung gilt nicht als Einkommen beim Arbeitslosengeld
Eine wichtige Klarstellung: Die Abfindung gilt nicht als Einkommen im Sinne des Arbeitslosengeldes und wird daher nicht wie Lohn angerechnet. Wer eine Kündigung erhalten hat und am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bekommt, dem wird das Arbeitslosengeld in voller Höhe gezahlt, sofern die Frist gewahrt ist. Nur bei verkürzter Frist ruht der Anspruch – die Sperrzeit bedeutet: Diese Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Auch beim Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) gelten eigene Regeln; dort kann eine Abfindung als Vermögen zählen. Wer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung aushandelt, sollte den Beginn der Zahlung und das Ende des Arbeitsverhältnisses sauber dokumentieren.
Häufige Fragen
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nein. Die Abfindung mindert das ALG nicht. Nur bei vorzeitiger Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ruht der Anspruch für einen Zeitraum.
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Dann gilt ein Teil der Abfindung als Arbeitsentgelt für den Ruhenszeitraum.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?
Die Sperrzeit ist die Folge eigener Mitwirkung an der Beendigung (z. B. Aufhebungsvertrag) und dauert meist 12 Wochen. Das Ruhen folgt aus einer verkürzten Kündigungsfrist.
Beeinflusst das ALG meine Steuer auf die Abfindung?
Das ALG ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz im selben Jahr. Die Abfindung selbst wird über die Fünftelregelung begünstigt.